Verhinderungspflege

Von Verhinderungspflege spricht man, wenn die eigentliche Pflegeperson (z. B. Ehefrau, Sohn oder andere Angehörige) wegen Erkrankung oder Urlaub die Pflege vorübergehend nicht leisten kann. Wird der pflegebedürftige Mensch in dieser Zeit durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt oder in einem Pflegeheim versorgt, dann entfällt zwar das Pflegegeld für diese Zeit, aber die Pflegekasse (auf Antrag) zahlt einen Betrag von max. 1612 Euro pro Jahr. Neben der Verhinderungspflege kann auch die sogenannte Kurzzeitpflege (in einem Pflegeheim) in Anspruch genommen werden; hier gelten max. 42 Tage und ein Höchstbetrag von 1612 € bzw. 2418 Euro.

Man kann die Verhinderungspflege auch nur zur stundenweisen Entlastung der Pflegeperson in Anspruch nehmen. Möchte der pflegende Angehörige beispielsweise eigene Termine wahrnehmen (Arzt, Sport, Volkshochschule o. ä. ), so kann die Geldleistung der Verhinderungspflege auch für eine stundenweise Inanspruchnahme einer professionellen Pflegekraft aufgebraucht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Einsatz unter 8 Stunden pro Tag bleibt. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt!