Qualitätssicherungsbesuche

Für alle Bezieher von Pflegegeld schreibt das Gesetz vor, dass regelmäßig (viertel- oder halbjährig) ein Beratungsbesuch durch den Pflegedienst erfolgen muss.
Diese Besuche dienen der Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen.
Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund. Fragen, die gestellt werden bzw. werden können: „Wie mache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden? …“.
Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I und II muss jedes Halbjahr einmal, bei Pflegestufe III einmal im Quartal ein Besuch statt finden. Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für diese Einsätze werden von der Pflegekasse übernommen.
Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld. Das hat zur Folge, dass die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss. Praktisch machen die Pflegekassen aber von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch.