Pflegegrade
Wenn Pflege zum Thema wird, taucht oft schnell die Frage nach dem Pflegegrad auf.
Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Es gibt fünf Pflegegrade (1–5). je höher der Grad, desto umfangreicher der Unterstützungsbedarf und die Leistungsansprüche gegenüber der Pflegekasse.
Was ist ein Pflegegrad?
Seit 2017 ersetzen die fünf Pflegegrade die früheren drei Pflegestufen. Grundlage der Einstufung ist der Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jeden Lebensbereich werden Punkte vergeben. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen).
Leistungen der Pflegekasse 2026 im Überblick
Die folgenden monatlichen Beträge stehen Ihnen je nach Pflegegrad zu (Stand 2026, unverändert seit der Erhöhung zum 01.01.2025):
Welche Leistungen für Sie konkret sinnvoll sind, hängt immer von Ihrer persönlichen Situation ab. Wir helfen Ihnen gerne dabei, das für sich einzuordnen.
Stand: 2026. Quelle: Bundesgesundheitsministerium, SGB XI. Die nächste reguläre Anpassung der Leistungsbeträge ist für den 01.01.2028 vorgesehen.
Wie bekomme ich einen Pflegegrad?
Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse (bei der Krankenkasse). Ein Anruf genügt oft bereits. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) besucht Sie zu Hause und bewertet Ihre Selbstständigkeit anhand der sechs Lebensbereiche.
Die Pflegekasse teilt Ihnen den zugewiesenen Pflegegrad mit. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen.
Wichtig: Sie können den Antrag jederzeit stellen. Auch ohne alle Unterlagen bereits vorliegen zu haben.
Unser Tipp: Wir beraten Sie kostenlos bei der Antragstellung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Auch bei Widersprüchen.
Welche Leistungen stehen mir zu?
Je nach Pflegegrad haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Die wichtigsten Leistungsarten im Überblick:
Welche davon für Sie sinnvoll ist, hängt davon ab, wie die Pflege organisiert ist.
Pflegegeld (347 €: 990 € / Monat)
Wird direkt an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern zu Hause gepflegt werden. Sie entscheiden selbst, wie Sie das Geld einsetzen. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
Pflegesachleistungen (796 €: 2.299 € / Monat)
Werden für professionelle ambulante Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst wie uns verwendet. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Kombinationsleistung
Eine flexible Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen. Sie werden z. B. teilweise von Angehörigen und teilweise von unserem Pflegedienst versorgt. Das anteilige Pflegegeld wird entsprechend gekürzt.
Entlastungsbetrag (131 € / Monat)
Steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Einsetzbar für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Z. B. unsere Betreuungs-Cafés, Alltagshilfe oder Tagespflege. Nicht verbrauchte Beträge werden automatisch in den Folgemonat übertragen. Restbeträge am Jahresende können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden, danach verfallen sie.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (3.539 € / Jahr)
Seit Juli 2025 gibt es einen Gemeinsamen Jahresbetrag: 3.539 € pro Jahr, den Sie ab Pflegegrad 2 flexibel für Verhinderungspflege (zu Hause) und Kurzzeitpflege (stationär) einsetzen können. Z. B. wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder selbst krank werden.
Pflegehilfsmittel (42 € / Monat zum Verbrauch)
Pauschale für Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Zusätzlich gibt es technische Pflegehilfsmittel auf Antrag. Siehe Abschnitt weiter unten.
Pflegehilfsmittel im Detail
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen. Man unterscheidet zwei Arten:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Monatliche Pauschale der Pflegekasse für Verbrauchsmaterialien wie:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel (Haut und Flächen)
- Mundschutz / Schutzkittel
- Bettschutzeinlagen (saugfähig)
Die Abrechnung erfolgt über einen Vertragspartner der Pflegekasse. Ohne bürokratischen Aufwand für Sie. Wir beraten Sie gerne zu Anbietern.
Technische Pflegehilfsmittel
Geräte und Gegenstände, die die Pflege erleichtern oder Sicherheit geben:
- Pflegebett & Zubehör (Matratze, Aufrichter)
- Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen
- Hausnotruf-System
- Toilettenstuhl, Duschhocker, Badewannenlifter
- Patientenlifter
Diese werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Auf Antrag übernimmt die
Pflegekasse die Kosten oder leistet einen Zuschuss.
Tipp: Auch beim Beratungsbesuch nach § 37.3 beraten wir Sie zu sinnvollen technischen Pflegehilfsmitteln. Unsere Empfehlungen werden im Beratungsprotokoll dokumentiert und dienen der Pflege- und Krankenkasse als Bedarfsnachweis.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Damit Sie möglichst lange selbstständig in Ihrem vertrauten Zuhause leben können, bezuschusst die Pflegekasse Umbaumaßnahmen, die Ihre Wohnung pflegegerechter machen. Dieser Zuschuss gilt ab Pflegegrad 1.
Typische Maßnahmen
- Barrierefreier Umbau des Badezimmers (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
- Treppenlift oder Rampen
- Verbreiterung von Türen für Rollatoren oder Rollstühle
- Umbau der Küche (absenkbare Arbeitsflächen)
- Anpassung des Bodenbelags (Rutschgefahr vermeiden)
- Installation von Türantrieben oder Haltegriffen
Zuschuss: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, kann sich dieser Betrag auf bis zu 16.720 € erhöhen. Bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
Unser Tipp: Wir beraten Sie gerne zu sinnvollen Umbaumaßnahmen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Die Maßnahmen sollten vor Beginn mit der Pflegekasse abgestimmt sein.
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wenn Sie Pflegegeld beziehen und nicht regelmäßig von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, sind Sie verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) durchführen zu lassen:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (alle 6 Monate)
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (alle 3 Monate)
- Pflegegrad 1: freiwillig. Einmal pro Halbjahr auf Wunsch möglich
Der Beratungsbesuch dient dazu, die Pflegesituation zu Hause zu beurteilen, Veränderungen festzustellen, Sie individuell zu beraten und Empfehlungen auszusprechen. Etwa zu technischen Pflegehilfsmitteln (Pflegebett, Rollator, Hausnotruf), zur Wohnraumanpassung oder zur Höherstufung. Unsere Empfehlungen werden im Beratungsprotokoll festgehalten und dienen Ihrer Pflege- und Krankenkasse als Bedarfsnachweis. Er wird von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Wichtig: Wird der Beratungsbesuch nicht fristgerecht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz streichen. Auf Wunsch erinnern wir Sie rechtzeitig an den nächsten Termin. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.
Wir helfen Ihnen weiter
Sie haben Fragen zu Pflegegraden, Leistungsansprüchen oder zum Beratungsbesuch? Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Persönlich, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause. Oft hilft ein kurzes Gespräch mehr als langes Suchen im Internet.